Benutzung der Stadtbibliothek Schwerin (Auszug )
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V
S. 205), hat die Stadtvertretung der
Landeshauptstadt Schwerin in ihrer Sitzung am
04.04.2005 folgende Satzung über die Benutzung der
Stadtbibliothek Schwerin (Benutzungssatzung
Stadtbibliothek) beschlossen, geändert am
26.01.2009:
§ 1
Allgemeines
(1)
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche
Einrichtung der Landeshauptstadt Schwerin.
(2)
Diese Benutzungssatzung regelt die Benutzung
und Ausleihe von Büchern und anderen Medien sowie
die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten.
(3)
Für die Benutzung der Bibliothek werden
privatrechtliche Entgelte nach einem gesondert
erlassenen Tarif erhoben. § 11 bleibt unberührt.
§ 2
Anmeldung
(1)
Für die Benutzung der Bibliothek ist eine
Anmeldung und die Ausstellung eines
Benutzerausweises erforderlich.
(2)
Der Benutzer
meldet sich unter Vorlage seines
Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland
oder des Reisepasses an. Bei der Anmeldung mit
Reisepass ist eine amtliche Meldebestätigung, bei
ausländischen Reisepässen zusätzlich eine noch
mindestens drei Monate gültige
Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
(3)
Juristische Personen, Institute und Firmen melden
sich durch schriftlichen Antrag eines
Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu
drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die
Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller
wahrnehmen.
(4) Die personenbezogenen Daten werden elektronisch
auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes
erhoben. Sie dienen ausschließlich der
Ausleihverwaltung.
(5) Der bei der Anmeldung ausgestellte
Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der
Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der
Hauptstelle und der Zweigbibliotheken der
Stadtbibliothek. Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen
seines Namens oder seiner Anschrift sowie den
Verlust der Benutzerkarte unverzüglich mitzuteilen.
Die Gültigkeit des Benutzerausweises ist vom
Ausstellungstag an auf ein Jahr begrenzt und kann
jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert
werden. Der mit einem Tagesentgelt ausgestellte
Benutzerausweis gilt nur für eine einmalige
Ausleihe von Medien. Der Benutzerausweis bleibt
Eigentum der Bibliothek und ist auf Verlangen zurückzugeben.
§ 3 Entleihung,
Verlängerung, Vorbestellung
(1) Gegen
Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher,
Zeitschriften, Tonträger, CD-ROMs und Spiele bis zu
vier Wochen, Videos und DVDs bis zu drei Tagen und
Klassensätze bis zu 8 Wochen ausgeliehen. In
Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.
Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.
(2) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Medien,
die gleichzeitig auf einen Ausweis entliehen werden,
beschränken, soweit dies im Einzelfall,
insbesondere nach Art und Wert der Medien, begründet
ist.
(3) Die
Leihfrist kann vor Ablauf des Termins schriftlich,
telefonisch, per E-Mail oder persönlich in der
Bibliothek an der Theke oder am Benutzerkatalog
sowie mittels Einwahl in den www-OPAC bis zu zweimal
verlängert werden. Auf Verlangen der Bibliothek
sind die Medien vorzulegen.
Bei vorliegender Vorbestellung ist eine Verlängerung
nicht möglich.
(4) Ausgeliehene
Medien können vorbestellt werden. Die
Bibliothek ist berechtigt, einzelne Medien bzw.
Medieneinheiten von der Vorbestellmöglichkeit
auszuschließen.
(5) Kassetten
sind vor der Rückgabe zur Ausgangsposition zurück
zu spulen. Andernfalls ist ein Entgelt zu
entrichten.
§ 4 Auswärtiger
Leihverkehr
Nicht im Bestand der Bibliothek vorhandene Medien können
nach den Bestimmungen der „Ordnung des
Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in
der jeweils geltenden Fassung aus Bibliotheken des
Gemeinsamen Bibliotheksverbundes (GBV) gegen
Entrichtung eines Entgelts beschafft werden.
Die Leihverkehrsordnung kann in der Bibliothek
eingesehen werden.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Benutzer
(1) Der
Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher
oder anderen Medien sorgfältig zu behandeln und sie
vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung
zu bewahren.
(2) Für
den Verlust oder die Beschädigung von
Bibliotheksgut hat der Benutzer bzw. sein
gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten. Der
Benutzer haftet auch für die unzulässige
Weitergabe an Dritte. Für Schäden, die durch
Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der
eingetragene Benutzer solange haftbar, bis der
Verlust der Stadtbibliothek gemeldet wurde.
(3) Die Hausordnung der Stadtbibliothek (Aushang)
ist für alle Besucher verbindlich.
(4) Jeder Diebstahl von Eigentum der Stadtbibliothek
wird angezeigt.
(5) Urheberrechtlich geschützte Medien dürfen nur
für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden.
Die Beachtung der urheberechtlichen Bestimmungen
obliegt den Benutzern.
§ 6 Internet-Nutzung
(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht während ihrer
Öffnungszeiten allen Benutzern den Zugang zum
Internet. Dabei verwendet die Bibliothek
entsprechend den Regelungen des Gesetzes zum Schutze
der Jugend in der Öffentlichkeit
(Jugendschutzgesetz) und des Gesetzes zur Regelung
der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste (Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) eine
Filtersoftware, die den Zugriff auf von der
„Bundesprüfstelle für jugendgefährdete
Schriften“ indizierte Adressen verhindert.
(2) Die Internetnutzung ist kostenpflichtig.
(3) Der Abruf jugendgefährdender oder
rechtswidriger Dienste oder Inhalte ist untersagt.
Es ist untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu
versenden, deren Inhalte jugendgefährdend oder
strafbar sind. Es ist nicht erlaubt, Änderungen bei
den von der Stadtbibliothek vorgenommenen
Systemeinstellungen vorzunehmen.
§ 7 Schadensersatz
(1) Bei Verlust ausgeliehener Medien ist der
Benutzer zur Beschaffung eines identischen oder
gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Die
Bibliothek kann statt dessen die Kosten der
Wiederherstellung des Originals, einer Kopie durch
Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten
Wertes in Rechnung stellen. Wird ein als verloren
gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben,
so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des
Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten
Kopie. Bei
Verlust der Benutzerkarte werden Kosten für die
Ersatzanfertigung berechnet.
(2) Bei Beschädigung ausgeliehener Medien ist
Schadensersatz nach § 11 Abs. 2 zu leisten.
§ 8 Säumnisentgelte,
Einziehung
(1) Für
Bücher oder andere Medien, die bis zum Ablauf der
Leihfrist nicht
zurückgegeben werden, ist ein Säumnisentgelt
gemäß § 11 Abs. 1 zu entrichten.
(2) Säumnisentgelte
sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine
schriftliche Erinnerung nicht erhalten hat.
(3) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der
Entgelte bei Überschreitung der Leihfrist sowie von
Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw.
Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann
durch Boten oder auf dem Rechtsweg erfolgen.
(4) Die Entscheidung über das Ausleihen weiterer
Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien
sowie von der Erfüllung bestehender
Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.
§ 9 Haftung
der Bibliothek
(1) Die
Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene,
beschädigte oder gestohlene Gegenstände der
Benutzer.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die
durch die Handhabung von Hard- und Software der
Bibliothek an Daten, Programmen und Hardware der
Benutzer entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden
an Geräten der Benutzer, die durch die Handhabung
von audiovisuellen Medien der Bibliothek entstehen.
(3) Die
Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 und 2
gelten nur für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der
Bibliothek oder ihrer Erfüllungshilfen zurückzuführen
sind.
§ 10 Ausschluss
von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Benutzungssatzung oder die
Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen,
können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der
Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Aus
dem Benutzungsverhältnis entstandene
Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 11 Säumnisentgelte,
Schadensersatz
(1) Säumnisentgelte
1. Bei Überschreitung der Leihfrist beträgt das Säumnisentgelt,
unabhängig von einer
schriftlichen Erinnerung, je Medieneinheit (außer
Videokassetten und DVDs) je
Woche (die begonnene Woche wird als volle Woche
gerechnet)
1,00 EUR
bis zu einem
Höchstbetrag
von
8,00 EUR.
2. Bei
Überschreitung der Leihfrist von Videokassetten und
DVDs beträgt das Säumnisentgelt je
Ausleihtag
1,00 EUR
bis zu einem Höchstbetrag von
8,00 EUR.
3. Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte
der unter
4. Bei nachweislich unverschuldeten Terminüberschreitungen
ist der Leiter der Bibliothek berechtigt, auf Antrag
des Benutzers das Versäumnisentgelt zu erlassen.
(2) Schadensersatz
bei Beschädigung
Der
Schadensersatz bemisst sich bei der Beschädigung
ausgeliehener Medien nach den Kosten der
Wiederherstellung.
Er beträgt jedoch mindestens
2,50 EUR.
§ 12 Sicherheitsleistung
Die Bibliothek kann die Ausleihe von Medien von der
Stellung einer angemessenen Sicherheit (Kaution) abhängig
machen.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis
ist Schwerin, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
§ 14 Sprachformen
Soweit in dieser Benutzungsordnung Bezeichnungen,
die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen
Sprachform verwendet werden, gelten diese
Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen
Sprachform.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung und die Gebührensatzung für die
Stadtbibliothek der Landeshauptsstadt Schwerin vom
16.04.1997 außer Kraft.
Die Benutzungssatzung wurde am 29.04.2005 im Stadtanzeiger veröffentlicht.
Die Änderungssatzung und der Entgelttarif wurden am
03.04.2009 im Stadtanzeiger veröffentlicht.