Stadtbibliothek Schwerin Stadtbibliothek Schwerin
Kontakt Zurück zur Startseite
Stadtbibliothek Schwerin
Benutzungssatzung

trennlinie

Satzung über die 
Benutzung der Stadtbibliothek  Schwerin (Auszug ) 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in ihrer Sitzung am 04.04.2005 folgende Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Schwerin (Benutzungssatzung Stadtbibliothek) beschlossen, geändert am 26.01.2009:

§ 1  Allgemeines

(1)  Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Schwerin.

(2)  Diese Benutzungssatzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Büchern und anderen Medien sowie die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten.

(3)  Für die Benutzung der Bibliothek werden privatrechtliche Entgelte nach einem gesondert erlassenen Tarif erhoben. § 11 bleibt unberührt.

§ 2
  Anmeldung
(1)  Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2)  Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder des Reisepasses an. Bei der Anmeldung mit Reisepass ist eine amtliche Meldebestätigung, bei ausländischen Reisepässen zusätzlich eine noch mindestens drei Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
 
Für die Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Durch seine Unterschrift erkennt der Benutzer die Benutzungssatzung und den Entgelttarif an. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres benötigen eine Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter muss sich außerdem verpflichten, für den Verlust und die Beschädigung ausgeliehener Medien zu haften und anfallende Entgelte und Auslagen zu begleichen.

(
3) Juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(4) Die personenbezogenen Daten werden elektronisch auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes erhoben. Sie dienen ausschließlich der Ausleihverwaltung.

(5) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Hauptstelle und der Zweigbibliotheken der Stadtbibliothek. Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift sowie den Verlust der Benutzerkarte unverzüglich mitzuteilen. Die Gültigkeit des Benutzerausweises ist vom Ausstellungstag an auf ein Jahr begrenzt und kann jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert werden. Der mit einem Tagesentgelt ausgestellte Benutzerausweis gilt nur für eine einmalige Ausleihe von Medien. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist auf Verlangen zurückzugeben.


§ 3  Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung

(1)  Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher, Zeitschriften, Tonträger, CD-ROMs und Spiele bis zu vier Wochen, Videos und DVDs bis zu drei Tagen und Klassensätze bis zu 8 Wochen ausgeliehen. In Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.

(2) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Medien, die gleichzeitig auf einen Ausweis entliehen werden, beschränken, soweit dies im Einzelfall, insbesondere nach Art und Wert der Medien, begründet ist.

(3)  Die Leihfrist kann vor Ablauf des Termins schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder persönlich in der Bibliothek an der Theke oder am Benutzerkatalog sowie mittels Einwahl in den www-OPAC bis zu zweimal verlängert werden. Auf Verlangen der Bibliothek sind die Medien vorzulegen.
Bei vorliegender Vorbestellung ist eine Verlängerung nicht möglich.

(4)  Ausgeliehene Medien können  vorbestellt werden. Die Bibliothek ist berechtigt, einzelne Medien bzw. Medieneinheiten von der Vorbestellmöglichkeit auszuschließen.

(5)  Kassetten sind vor der Rückgabe zur Ausgangsposition zurück zu spulen. Andernfalls ist ein Entgelt zu entrichten.


§ 4  Auswärtiger Leihverkehr

Nicht im Bestand der Bibliothek vorhandene Medien können nach den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung aus Bibliotheken des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes (GBV) gegen Entrichtung eines Entgelts beschafft werden.
Die Leihverkehrsordnung kann in der Bibliothek eingesehen werden.


§ 5  Rechte und Pflichten der Benutzer

(1)  Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher oder anderen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)  Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten. Der Benutzer haftet auch für die unzulässige Weitergabe an Dritte. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer solange haftbar, bis der Verlust der Stadtbibliothek gemeldet wurde.

(3) Die Hausordnung der Stadtbibliothek (Aushang) ist für alle Besucher verbindlich.

(4) Jeder Diebstahl von Eigentum der Stadtbibliothek wird angezeigt.

(5) Urheberrechtlich geschützte Medien dürfen nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Die Beachtung der urheberechtlichen Bestimmungen obliegt den Benutzern.


§ 6  Internet-Nutzung

(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht während ihrer Öffnungszeiten allen Benutzern den Zugang zum Internet. Dabei verwendet die Bibliothek entsprechend den Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) und des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) eine Filtersoftware, die den Zugriff auf von der „Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Schriften“ indizierte Adressen verhindert.

(2) Die Internetnutzung ist kostenpflichtig.

(3) Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste oder Inhalte ist untersagt. Es ist untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalte jugendgefährdend oder strafbar sind. Es ist nicht erlaubt, Änderungen bei den von der Stadtbibliothek vorgenommenen Systemeinstellungen vorzunehmen.


§ 7  Schadensersatz

(1) Bei Verlust ausgeliehener Medien ist der Benutzer zur Beschaffung eines identischen oder gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Die Bibliothek kann statt dessen die Kosten der Wiederherstellung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird ein als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie.
Bei Verlust der Benutzerkarte werden Kosten für die Ersatzanfertigung berechnet. 

(2) Bei Beschädigung ausgeliehener Medien ist Schadensersatz nach § 11 Abs. 2 zu leisten.


§ 8  Säumnisentgelte, Einziehung

(1)  Für Bücher oder andere Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht  zurückgegeben werden, ist ein Säumnisentgelt gemäß § 11 Abs. 1 zu entrichten.

(2)  Säumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Erinnerung nicht erhalten hat.

(3) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Entgelte bei Überschreitung der Leihfrist sowie von Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann durch Boten oder auf dem Rechtsweg erfolgen. 

(4) Die Entscheidung über das Ausleihen weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. 


§ 9  Haftung der Bibliothek

(1)  Die Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer. 

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Benutzer, die durch die Handhabung von audiovisuellen Medien der Bibliothek entstehen. 

(3)  Die Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 und 2 gelten nur für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Bibliothek oder ihrer Erfüllungshilfen zurückzuführen sind. 


§ 10  Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungssatzung oder die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. 

§ 11  Säumnisentgelte, Schadensersatz

(1)  Säumnisentgelte

1. Bei Überschreitung der Leihfrist beträgt das Säumnisentgelt, unabhängig von
einer schriftlichen Erinnerung, je Medieneinheit (außer Videokassetten und DVDs) je Woche (die begonnene Woche wird als volle Woche gerechnet)                                                          1,00 EUR
bis zu einem Höchstbetrag von                     8,00 EUR.

2.
Bei Überschreitung der Leihfrist von Videokassetten und DVDs beträgt das Säumnisentgelt je Ausleihtag                                       1,00 EUR
bis zu einem Höchstbetrag von                     8,00 EUR.

3.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der unter Nummer 1 und 2 bestimmten Beträge.
4. Bei nachweislich unverschuldeten Terminüberschreitungen ist der Leiter der Bibliothek berechtigt, auf Antrag des Benutzers das Versäumnisentgelt zu erlassen.

(2)  Schadensersatz bei Beschädigung
Der Schadensersatz bemisst sich bei der Beschädigung ausgeliehener Medien nach den Kosten der Wiederherstellung.
Er beträgt jedoch mindestens                      2,50 EUR.

§ 12  Sicherheitsleistun
g

Die Bibliothek kann die Ausleihe von Medien von der Stellung einer angemessenen Sicherheit (Kaution) abhängig machen.


§ 13 Gerichtsstan
d
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Schwerin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 14  Sprachformen

Soweit in dieser Benutzungsordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.


§ 15  In-Kraft-Treten

Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Landeshauptsstadt Schwerin vom 16.04.1997 außer Kraft.
   
Die Benutzungssatzung wurde am 29.04.2005 im Stadtanzeiger veröffentlicht. Die Änderungssatzung und der Entgelttarif wurden am 03.04.2009 im Stadtanzeiger veröffentlicht.

trennlinie

Landeshauptstadt Schwerin
© 2005 Stadtbibliothek Schwerin|Impressum